Griswold v. Connecticut

Griswold v. Connecticut
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Verhandelt: 29. März 1965
Entschieden: 7. Juni 1965
Name: Estelle T. Griswold and C. Lee Buxton v. Connecticut
Zitiert: 381 U.S. 479 (1965)
Sachverhalt
Die Kläger betrieben eine Verhütungsklinik in Connecticut. Sie wurden deshalb verhaftet und sollten eine Geldstrafe von 100 US-Dollar bezahlen.
Entscheidung
Ein Gesetz in Connecticut, das die Verwendung von Verhütungsmitteln verbietet, verletzt das in der Verfassung inhärente Recht auf Privatsphäre.
Besetzung
Vorsitzender: Earl Warren
Beisitzer: William O. Douglas · Tom C. Clark · William Joseph Brennan · Arthur Goldberg · John Marshall Harlan II · Byron White · Hugo Black · Potter Stewart
Positionen
Mehrheitsmeinung: Douglas, Clark, Warren, Brennan, Goldberg
Abweichende Meinung: Harlan, White, Goldberg
Mindermeinung: Black, Stewart
Angewandtes Recht
1., 3., 4., 5., 9. und 14. Zusatzartikel; Conn. Gen. Stat. §§ 53-32, 54-196 (rev. 1958)

Griswold v. Connecticut ist ein bedeutendes Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, in dem 1965 erklärt wurde, dass die Verfassung der Vereinigten Staaten das Recht auf Privatsphäre schützt. Anlass für das Urteil war ein Gesetz aus Connecticut, das die Verwendung von Mitteln zur Empfängnisverhütung verboten hatte. Eine Abstimmung mit 7 zu 2 Richterstimmen erklärte dieses Gesetz mit der Begründung für ungültig, da es das Recht auf „Privatsphäre in der Ehe“ verletzte. Damit wurde die Schwangerschaftsverhütung in der Ehe straffrei.

Für unverheiratete Volljährige wurde dieses Recht 1972 in Eisenstadt v. Baird eingeklagt.

1973 wurde in Roe v. Wade auch der Schwangerschaftsabbruch in den USA legalisiert. Am 24. Juni 2022 wurde dieses Urteil im Verfahren Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization vom Obersten Gerichtshof für ungültig erklärt, womit wieder Verbote durch die Bundesstaaten möglich wurden. Richter Clarence Thomas schrieb in einem Sondervotum, dass er auch das Urteil Griswold v. Connecticut für ungültig erklären wolle, bekam dafür aber keine Unterstützung von den anderen Richtern.


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